Skip to main content

Satzung

Satzung des Vereins
Kreisvolkshochschule Mansfeld-Südharz e.V.
vom 02.12.2014

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Kreisvolkshochschule Mansfeld-Südharz e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Sangerhausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal einzutragen.

(3) Der Verein Kreisvolkshochschule Mansfeld-Südharz e.V. erfüllt die in unter § 2 dieser Satzung beschriebenen Aufgaben, Ziele und Zwecke ab dem 01.07.2008 in Bezug auf das gesamte gem. § 4 Abs. 2 LKGebNRG zum 01.07.2007 neu gebildete Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Aufgaben, Ziele und Zwecke des Vereins

(1) Aufgabe des Vereins ist,

  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung der Hilfe für politische, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Verein betreibt um die Aufgaben und Ziele umzusetzen, eine Schule, führt Bildungsmaßnahmen, für die ein Interesse besteht, öffentlich zugängig im gesamten Landkreis Mansfeld-Südharz durch.

(2) Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein mit anderen Bildungsträgern zusammenarbeiten.

(3) Der Verein kann Einrichtungen gründen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen.

Er kann sich ebenfalls an bestehenden Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und Organisationen beteiligen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein Kreisvolkshochschule Mansfeld-Südharz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied können natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern sowie aus Fördermitgliedern.

(a) Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(b) Fördermitglieder (z.B. Organisationen des gesellschaftlichen, kulturellen oder politischen Lebens, öffentlich- rechtliche Körperschaften, privatwirtschaftliche oder gemeinwirtschaftliche Unternehmungen oder Einzelpersonen) unterstützen die Ziele des Vereins materiell und ideell. Sie können lediglich beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Fördermitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt erst ab Beschlussfassung.

(4) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon ausgeschlossen.

(a) Der Austritt ist zulässig zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied schuldhaft gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, sowie bei rückständigem Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Der Vorstand hat den Ausschluss schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb eines Monats ab Zustellung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

(6) Hauptamtlich beim Verein Beschäftigte können Mitglieder des Vereins werden, haben aber kein Stimmrecht.

§ 5 - Finanzierung

Der Verein finanziert seine gemeinnützige Tätigkeit durch

a) Beiträge seiner Mitglieder, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden

b) Einnahmen aus Teilnehmergebühren

c) Förderung durch das Land ST

d) Zuschüsse durch den Landkreis

e) Zuwendungen Dritter

f ) Spenden

§ 6 - Organe

Organe des Vereins Kreisvolkshochschule Mansfeld-Südharz e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 - Mitgliederversammlung

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder und die Förderer des Vereins mit beratender Stimme bilden die Mitgliederversammlung.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mindestens eine Stimme.
Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften haben auf je angefangene 3000 Einwohner, 
der Landkreis hat auf je 6000 Einwohner eine weitere Stimme. 
Personenkörperschaften sind in der Stimmanrechnung dem Landkreis gleichgestellt. 
Für die Einwohnerzahl sind die letzten veröffentlichten Ergebnisse der amtlichen Statistik maßgebend.
Mitglieder mit mehrfachem Stimmrecht können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. 
Mitglieder, die ihren Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht entrichtet haben, dürfen ihr Stimmrecht nicht ausüben. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie soll im letzten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.

In der Tagesordnung müssen enthalten sein:

a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts sowie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
b) die Entlastung und Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes
c) Beschlussfassung über Anträge

Soweit darüber hinaus Beschlüsse gefasst werden sollen, sind die Gegenstände der Beschlussfassung in die Tagesordnung aufzunehmen.

(4) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens fünfzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können jedoch Gäste und die Presse zugelassen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter durch Wahl der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden anderen Versammlungsleiter übertragen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist bei der Anwesenheit von mindestens 

50 % der Stimmen und mindestens 50% der Mitglieder beschlussfähig. Andernfalls wird die Beratung 5 Werktage später neu einberufen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmen beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch bei Wahlen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder und Stimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können in offener Abstimmung gefasst werden. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn mindestens 1 Mitglied dies beantragt. 

Bei Wahlen muss schriftlich abgestimmt werden, wenn für eine zu wählende Position mehr als ein Kandidat vorhanden ist.

Bei schriftlicher Abstimmung hat die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss zu wählen, dem die Auszählung der Stimmen obliegt.

(8) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Förderer des Vereins nehmen beratend an der Willensbildung des Vereins teil.

Die Wahl von Mitgliedern zu Organen des Vereins, die auf der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, ist zulässig, wenn das zu wählende Mitglied vor der Wahl gegenüber dem Vorstand schriftlich sein Einverständnis zur Wahl erteilt hat.

(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(10) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.

Weigert sich der Vorstand, die von den Mitgliedern verlangte außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, geht das Einladungsrecht auf die Antragsteller über. Für die Einberufung und die Einbringung von Anträgen gelten bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

(11) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a) Bestätigung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes
  • b) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • c) Entlastung des Vorstandes
  • d) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
  • e) Beratung und Beschlussfassung von Angelegenheiten, die vom Vorstand auf die Tagesordnung gebracht wurden
  • f) Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
  • g) Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
  • h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
  • i) für die Beschlussfassung in Angelegenheiten des § 2, Abs. 3 der Satzung
  • j) die Mitgliederversammlung ist berechtigt, von ihr zu wählende Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Mitglieder und Stimmen abzuwählen, wenn die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt missbrauchen oder gegen Interessen oder Ziele des Vereins verstoßen.

§ 8 - Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern mit je einer Stimme zusammen. 

(2) Der Vorstand des Vereins wird aus 

  • dem 1. Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie
  • vier weiteren Mitgliedern

gebildet.

(3) Der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei von ihnen sind gemeinsam für den Verein vertretungsberechtigt.

Der Landrat oder ein von ihm Beauftragter ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

6 Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen. Verlangt mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl, so sind die Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl zu wählen.

Der Vorstand wählt in seiner ersten konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand.

(5) Der 1. Vorsitzende ist befugt, in dringenden unaufschiebbaren Fällen selbständige Entscheidungen im Rahmen der Satzung zu treffen. Der Sachverhalt ist in der nächsten Vorstandssitzung zu begründen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, Sofortmaßnahmen oder einstweilige Anordnungen zu treffen, wenn es das Ansehen oder das Wohl des Vereins erfordert. Der Sachverhalt ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu erläutern.

(7) Die Sitzungen des Vorstandes beraumt der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter je nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr, an. Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes haben schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit Ausnahme von Fällen besonderer Dringlichkeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des

Vorstandes sind vertraulich und nicht öffentlich. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Vorstandssitzung und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes, das auf der Sitzung anwesend war, zu unterzeichnen ist.

(8) Der Leiter der VHS nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(9) Dem Vorstand obliegt

a) die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung

b) die Bestätigung der Gebührenordnung

c) die Bestätigung der Honorarordnung

d) das Entscheidungsrecht über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins

e) die Anstellung und Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter der Volkshochschule auf der Grundlage des Stellenplanes

f) die Einrichtung von zusätzlichen Bildungsmaßnahmen im Rahmen des Bedarfs, wenn die Einnahmen die Ausgaben mindestens decken bis zu einer Höhe von 75.000 €

g) der Abschluss von Verträgen mit einem Wert über 10.000 €

(10) Mit Beschluss des Vorstandes kann das Entscheidungsrecht über Einnahmen und Ausgaben des Vereins auf den Leiter der VHS übertragen werden.

§ 9 - Leiter der Kreisvolkshochschule Mansfeld-Südharz e.V.

(1) Der Vorstand beruft einen Leiter der Volkshochschule, der hauptberuflich tätig ist. Grundlage der Tätigkeit des Leiters der VHS ist ein mit ihm abzuschließender Dienstvertrag.

(2) Der Leiter der VHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS. Zu diesem Zweck sind ihm insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen.

a) inhaltliche, didaktisch-methodische Verantwortung (pädagogische Verantwortung) für die Bildungsveranstaltungen 

b) die Aufstellung des Arbeitsplanes

c) die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes

d) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten

e) die Verfügung über die im Haushalt für die VHS entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes bereitgestellten Mittel

f) der Abschluss von Verträgen auf der Grundlage des Haushaltplanes in einem Wert bis 10.000 €

g) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Honorarordnung der VHS und deren Einrichtungen

h) die Festlegung der Teilnehmergebühren sowie deren Ermäßigung bzw. Erlass auf der Grundlage der Gebührenordnung

i) die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber den Mitarbeitern

j) die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter

k) die Öffentlichkeitsarbeit

l) die Leitung der Geschäftsstellen

m) die Vertretung der VHS in regionalen und überregionalen Vereinigungen

(3) Der Leiter der VHS ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Er hat auf Verlangen des Vorstandes oder des Beirates diesem jederzeit Bericht über die laufende Tätigkeit zu erstatten.

(4) Der Leiter der VHS ist zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der VHS insoweit berechtigt, als ihm vom Vorstand hierzu Vollmacht erteilt worden ist.

§ 10 - Rechnungsprüfung

(1) Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Mansfeld-Südharz zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird bei der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung und zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

§ 11 - Änderung des Vereinszwecks

(1) Der Zweck des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Vereins geändert werden.

§ 12 - Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen des Vereins an den Landkreis Mansfeld-Südharz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.